Dieser B2B Shop ist ausschliesslich für Gewerbetreibende! Die Preise sind ohne MwSt.

CHAMP Licht Rolf Winter , Traunsteiner Str. 4, D-83278 Traunstein, USt.-ID-Nr. DE296029711

Diese Bedingungen erhalten Sie bei Bestellungen auch als pdf, zusammen mit unserer Bankverbindung, mit der Auftragsbestätigung an Ihre angegebene Email-Adresse.

§ 1 Geltungsbereich
1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot e, Angebotsunterlagen
1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3 Die in Absatz 2 genannten und dem Vertrag beigefügten Unterlagen sind nur annähernd massgeblich.
4 Produktbeschreibungen stellen keine Garantie in der Beschaffenheit dar. Durch die ständige Aktualisierung unserer Kataloge und Internetpräsenz sind die Abbildungen unverbindlich.
5 Technische Produktänderungen, die werterhaltend oder wertsteigernd sind, bedürfen keiner diesseitigen Ankündigung.
6 Angebote werden nur für Sonderanfertigungen erstellt. Angebote für Artikel, die bereits in unseren Preislisten bzw. auf unserer Internetpräsenz zu finden sind, werden nach einer Vorabüberweisung von Euro 20,00 erstellt.
§ 3 Mindestbestellwert, Preise, Zahlungsbedingungen
1 Der Mindestbestellwert beträgt innerhalb Deutschlands und der EU Euro 100,00 netto. Für den Export ausserhalb der EU Euro 250,00 netto. Bei Unterschreitung des Mindestbestellwertes werden Euro 15,00 Kleinmengenzuschlag erhoben.
2 Ist eine Verpackungseinheit (VE) angegeben, so ist dieser Artikel nur in dieser Verpackungseinheit erhältlich, der angegebene Preis bezieht sich jedoch immer auf ein Stück oder einen Meter.
3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Verpackung der Ware wird gesondert in Rechnung gestellt.
4 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Besteller ist berechtigt, bei einer Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum 2 % Skonto zu ziehen.
6 Bei Sonderanfertigungen hat der Besteller in Vorkasse zu treten. Andernfalls wird mit der Produktion der Sonderanfertigung nicht begonnen.
7 Die Folgen des Zahlungsverzuges richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
8 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
9 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 
§ 4 Lieferzeit
1 Die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen seitens des Bestellers voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.
3 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, Streik oder dergleichen zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine sonstigen Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 
5 Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gekommen ist.
6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7 Bei fahrlässig verschuldetem Lieferverzug haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch nicht mehr als maximal 5 % des Lieferwertes.
8 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Warenwertes, höchstens jedoch 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer Lagerkosten muss vom Lieferer nicht erbracht werden.
§ 5 Versand, Gefahrübergang, Rücksendungen
1 Wir liefern ausschliesslich ab Werk. 
2 Sofern es der Kunde wünscht, werden wir den Transport der Ware organisieren, jedoch nur gegen Berechnung der Verpackung, Transportversicherung und des Versands. Diese Kosten sind nicht skontierbar. Das Transportrisiko geht mit der Übergabe an den Spediteur/ Paketdienst auf den Besteller über.
3 Wir sind nicht verpflichtet, mangelfrei Ware zurückzunehmen oder umzutauschen. Sofern wir einer Rücknahme zustimmen, werden nur noch original verpackte Produkte zurückgenommen und abzüglich einer entsprechenden Bearbeitungsgebühr gutgeschrieben. Sonderanfertigungen, beschädigte oder veränderte Produkte werden nicht zurückgenommen. Bei der Rücksendung fehlende Teile werden entsprechend der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.
4 Bei unfreien Rücksendungen wird die Annahme verweigert.
§ 6 Entgegennahme
1 Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Dies gilt nicht bei beschädigter Verpackung, die sofort bei der Annahme beim jeweiligen Zusteller reklamiert werden muss.
§ 7 Mängelgewährleistung, Gewährleistungsfrist
1 Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab Rechnungsdatum. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die Ansprüche auf Ersatz der Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
2 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäss nachgekommen ist. 
3 Die Garantiefrist beginnt mit dem Rechnungsdatum und muss mittels mitgesandter Rechnung belegt werden.
4 Die Garantie deckt nur Schäden am Produkt ab, die aufgrund einer fehlerhaften Konstruktion oder aufgrund von Materialfehlern vor dem Kaufdatum entstanden sind.
5 Die Garantie deckt keine Kratzer, Farbabweichungen, normale Abnutzung, absichtlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden ab. Auch solche, die durch Nichtbeachtung der Montageanleitung verursacht wurden.
6 Die Garantie deckt keine Schäden, verursacht durch chemische oder elektrochemische (Korrosion oder Wasserschäden), entstandene Wasserschäden sowie keine Schäden ab, die durch ungewöhnliche Umweltbedingungen verursacht wurden.
7 Die Garantie gilt nicht für Schäden, die durch fehlerhafte Montage, unsachgemässe Nutzung, äussere Einflüsse oder gewaltsame Einwirkung verursacht wurde. Montage elektrischer Geräte, soweit sie nicht nur angesteckt werden, dürfen nur durch eine Fachkraft installiert werden.
8 Die Garantie deckt keine Verschleissartikel, Leuchtmittel (z. B.: Glühbirnen, Leuchtstofflampen, LED) und Gehäuseteile, Teile ohne Funktion und dekorative Teile, ab.
9 Die Garantie deckt nicht ab: unbeabsichtigte Schäden, die durch Fremdkörper oder Substanzen und durch Reinigung entstanden sind.
10 Soweit der Lieferer den Garantieanspruch anerkennt, wird das schadhafte Produkt repariert oder durch ein gleiches oder Vergleichbares ersetzt. Falls das Produkt nicht mehr verfügbar ist, wird ein angemessenes Ersatzprodukt geliefert. Der Lieferant entscheidet, was als angemessen anzusehen ist. Gegebenenfalls kann auch eine Geldentschädigung geleistet werden, wobei die Nutzungsdauer des schadhaften Produktes, dahingehend berücksichtigt wird, dass diese mindestens in Höhe der in Deutschland gesetzlichen AfA, in Abzug gebracht wird.
11 Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit ab Eingangsdatum der reklamierten Ware, zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit.
12 Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beseitigen, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) fordern.
13 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistung für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich benutzt werden konnten, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung verursacht wird.
14 Die in Nummer 1 und 13 genanten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäss § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
15 Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
16 Weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2 Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser – und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäss § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 711 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschliesslich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschliesslich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaentbetrag, einschliesslich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts (im Folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäss genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) der Lieferer wird nach seiner Wahl und seinen Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so verändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des aktuellen Restwertes (Kaufpreis abzüglich der AfA gemäss dem deutschen Steuerrecht) zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die, von einem Dritten zu recht geltend gemachten Ansprüche, unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkannt und dem Lieferer alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderung – oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten, eingesetzt wird.
4 Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen. § 11 (sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 10 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1 Wird dem Lieferer, ihm obliegende Lieferung, aus einem von ihm zu vertretenden Grund unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatz des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 4 Absatz 2, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, nicht zumutbar ist steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 11 Sonstige Haftung
1 Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, aus technischer Beratung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1 Der Gerichtsstand ist Traunstein. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Firmensitz zu verklagen.
2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist der Erfüllungsort Traunstein.
3 Auf diesen Vertrag finden ausschliesslich die Gesetzte der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 13 Verbindlichkeit der Vertragsbedingungen
1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinem übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für die Partei darstellen würde.